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   VGH Bayern, 09.06.2011 - 17 P 09.1439   

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VGH Bayern, 09.06.2011 - 17 P 09.1439 (https://dejure.org/2011,66283)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.06.2011 - 17 P 09.1439 (https://dejure.org/2011,66283)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. Juni 2011 - 17 P 09.1439 (https://dejure.org/2011,66283)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zur Mitbestimmung des Personalrats bei der Eingruppierung Neueinzustellender

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 26.03.1986 - 17 C 86.00391
    Auszug aus VGH Bayern, 09.06.2011 - 17 P 09.1439
    13 Der Mitbestimmung des Personalrats bei der Einstellung von Beschäftigten nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayPVG unterliegt auch die erstmalige Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe (vgl. z. B. BayVGH vom 26.3.1986 ZBR 1986, 378 m.w.N.).

    Die Personalvertretung kann die Eingliederung eines Bewerbers in die betriebliche Gemeinschaft (Einstellung im engeren Sinn) befürworten und gleichzeitig die Zustimmung zu dessen Eingruppierung verweigern (vgl. BayVGH vom 26.3.1986 a.a.O. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum nordrhein-westfälischen Landespersonalvertretungsgesetz).

  • BVerwG, 08.12.1999 - 6 P 3.98

    Mitbestimmung bei Eingruppierung; Verhältnis zur Mitbestimmung bei Einstellungen,

    Auszug aus VGH Bayern, 09.06.2011 - 17 P 09.1439
    15 Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Beschluss vom 8.12.1999 BVerwGE 110, 151), wonach es sich bei "Einstellung" und "Eingruppierung" nicht um eine einheitlich mitbestimmungspflichtige Maßnahme handelt, sondern um jeweils selbstständige Mitbestimmungstatbestände, nicht veranlasst, von seiner Auffassung abzurücken.
  • VGH Bayern, 25.06.1986 - 17 C 86.01172
    Auszug aus VGH Bayern, 09.06.2011 - 17 P 09.1439
    Demgegenüber hat der bayerische Gesetzgeber bewusst auf einen eigenen Mitbestimmungstatbestand der "Eingruppierung" verzichtet (vgl. hierzu Beschluss vom 25.6.1986 Az. 17 C 86.01172).
  • VGH Hessen, 16.10.2014 - 21 A 99/14

    Mitbestimmung bei der Erstfestsetzung von Erfahrungsstufen im Beamtenbereich

    So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass der Mitbestimmung des Personalrats bei der Einstellung von Beschäftigten nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes auch die erstmalige Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe unterliegt (vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 26. März 1986 - 17 C 86.00391 - juris, 9. Juni 2011 - 17 P 09.1439 - juris).
  • VGH Bayern, 12.10.2021 - 17 P 19.861

    Mitbestimmung bei Personalmaßnahme vorgelagerter Untersuchung

    Unabhängig davon war diese Rechtsprechung zu Personalvertretungsrechten von Ländern ergangen, in denen - abweichend von der in Bayern bis zum Inkrafttreten des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a BayPVG zum 1. August 2013 geltenden früheren Rechtslage - sowohl die Einstellung als auch die Eingruppierung jeweils ausdrücklich als selbständige mitbestimmungspflichtige Maßnahmen bezeichnet waren, weswegen sie für Bayern nicht einschlägig war (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2011 - 17 P 09.1439 - juris Rn. 15).
  • VG Frankfurt/Main, 16.12.2013 - 22 K 2795/13
    Zwar soll die Mitbestimmung bei Einstellung nicht sämtliche Modalitäten des künftigen Beschäftigungsverhältnisses erfassen, sich jedoch in jedem Fall auf die beabsichtigte Eingruppierung als Folge der beabsichtigten Tätigkeitsübertragung beziehen (BVerwG B. v. 15.11.1995 - 6 P 53.91 - PersR 1996, 155 f.; 30.9.1983 - 6 P 11.83 - PersV 1986, 466, 467; BayVGH B. v. 9.6.2011 - 17 P 09.1439 - juris Rn. 13, 26.3.1986 - 17 C 86.00391 - ZBR 1986, 378 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 11.12.2012 - 17 P 11.879

    Die Frage, ob bzw. in welcher Höhe einem Psychologen in Ausbildung für seine

    Tarifliche Bestimmungen, die als Vorgaben für eine erstmalige Einordnung in eine bestimmte Vergütungsgruppe der Mitbestimmung bei der Einstellung nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayPVG unterlägen (vgl. BayVGH vom 9.6.2011 Az. 17 P 09.1439 RdNr. 13 m.w.N.), bestehen für den vorliegenden Fall ebensowenig wie gesetzliche Vergütungsregelungen.
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